23.01.2024

Briefe



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ID: 20836
Geschrieben am: Mittwoch 02.10.1839
 

An das Hohe Königl. Appellations-Gericht zu Leipzig.

Robert Schumann & Clara Wiek bitten gehorsamst unter Widerspruch der von H. Friedrich Wiek gegen Abschlagung seines auf fortzusetzenden Sühneversuch gerichteten Suchens eingewendeten Appellation um Anberaumung eines anderweiten Verhörstermins.
In Sachen meiner Constituenten des H. Robert Schumann und Fräulein Wiek, die Erlangung der väterlichen Einwilligung zu ihrer Vereheligung betr. gegen Herrn Friedrich Wiek ist letzterer in dem auf heute anberaumt gewesenen Verhörstermin nicht nur nicht erschienen, sondern hat auch darauf daß den Verhandlungen vor dem Hohen Appellationsgericht ein Sühneversuch vor dem zuständigen Geistlichen vorangehen, daß solches geschehen, beigebracht werden müsse, angetragen und gegen Abschlagung dieses Gesuchs appellirt. Dieser Antrag ist aber in mehrfacher Hinsicht unbegründet, denn einmal wird der Sühneversuch in der verlangten Art nach Maaßgabe §. 5. der Hohen Verordnung vom 31. März 1835. nur bei Differenzen zwischen Ehegatten, bei Klagen eines derselben auf Annulation [sic] oder Scheidung der Ehe, erfordert und es ist daher wohl nicht ohne Grund zu zweifeln, ob ein solcher Versuch im vorliegenden Falle nothwendig erscheint. Dieses Zweifels ungeachtet sind meine Constituenten der Hohen Verordnung vom 29. Juli d. J. nachgekommen und haben einen Vergleichstermin bei dem betreffenden Herren Geistlichen beantragt, nur um offenkundig zu machen, daß sie kein Mittel keine Mühe und keinen Aufwand scheuen, um Herrn Wiek von den Vorurtheilen zurückzubringen, die er gegen ihre eheliche Verbindung gefaßt hat. Die Wahrheit dieses Anführens ergiebt sich daraus, daß Fräulein Wiek, um sich mit ihrem Herrn Vater zu verständigen, ihre ruhmvoll betretene Laufbahn in Paris unterbrochen und die weite und kostspielige Reise hierher unternommen, daß sie später, als sie nach vergeblich versuchter durch ihn selbst vereitelter Einigung mit ihrem Herrn Vater, sich zu ihrer Mutter nach Berlin gewendet, auf seinen ersten Ruf und den geäußerten Wunsch, sich mit ihr persönlich <zu> verständigen zu wollen, wieder hierher zurückgeeilt ist, leider ohne den sehnlichen Wunsch erfüllt zu sehen, den sie nach den Benachrichtigungen ihres Herrn Vaters zu erwarten berechtigt war. In mehrfachen solchen Besprechungen sind Bedingungen zur Sprache gekommen, die nur rein pecuniäre Verhältnisse berührten und es sind dabei gegen diese die in Herrn Wieks Eingabe behaupteten Rücksichten für das Wohl seiner Tochter, das er durch die Verbindung mit Herrn Schumann gefährdet sieht, in den Hintergrund getreten, vielmehr eigentlich gar nicht zur Sprache gekommen. Glaubte Herr Wiek die Verständigung mit seiner Tochter nur vor dem Geistlichen erwirken zu können, so hätte er eine solche Zusammenkunft eher fördern, als sie offenbar hindern müssen. Daß er letzteres gethan, liegt am Tage, wenn man seine Erklärung, daß er an demselben Tage, wo der Sühneversuch stattfinden sollte, verreisen müsse, berücksichtigt. Allein wollte man auch davon absehen, daß ein Sühnevesuch vor dem betreffenden Geistlichen im vorliegenden Falle nicht nothwendig erscheint, so muß hingegen bemerkt werden, daß ein solcher wirklich stattgefunden hat. Es sind nach dem Zeugniß des Herrn Archidiaconus M. Fischer beide Theile erschienen, Herr Wiek nur nicht zur bestimmten Zeit und nach der von Letzterem abgegebenen in dem Zeugniß fol. 9b/. bemerkten entschiedenen Versicherungen:
„Daß er seine Einwilligung in diese Verbindung seiner Tochter nie geben werde, so wie, daß er nicht bestimmen könne, wenn es jemals seine Geschäfte erlauben würden, einen auf andere Zeit zu verlegenden Sühneversuch beizuwohnen,“ müßte jeder weitere Versuch, eine Zusammenkunft, vor dem Geistlichen zu veranlassen, zur leeren Form herabsinken oder Herr Wiek dadurch nur Gelegenheit finden wollen, die Verbindung meiner Constituenten aufzuhalten, wozu er keinen Grund hat. Soll das in eigentlichen Eheirrungssachen auszustellende geistliche Zeugniß über die von den streitenden Theilen angegebenen Lebensverhältnisse, als deren Alter, Dauer der Ehe, pp. Aufschluß geben, mithin dem Sinne des Gesetzes nach die erforderliche Instruction zu weiteren Verhandlungen im Fortgange des Processes bilden und kann diese Vorschrift auf den vorliegenden Fall Anwendung leiden, so ist dieser Zweck durch das Zeugniß fol. 9. vollkommen erreicht und Herr Wiek hat mithin keinen Grund sich zu beschweren, nicht, weil Sühneversuch in der hier obschwebenden Differenz nicht vorgeschrieben ist, und eben so wenig, weil die Sühne in der That versucht und nur durch Herrn Wiek allein verhindert worden ist. Läge ihm dieser Wunsch wirklich so am Herzen, wie er vorstellt, so hätte er denselben noch heute erfüllt sehen können, wenn er erschienen wäre, da ja bekanntlich in den Sitzungen des Hohen Appellationsgerichts auch Hochdesselben geistliche Herren Räthe gegenwärtig sind. Unter diesen Verhältnissen erscheint das Gesuch Herrn <>Wieks nur als Mittel, um Zeit zu gewinnen, um meine Constituenten aufzuhalten, zugleich aber auch als Beweis, daß er nur zu solchen Mitteln seine Zuflucht nehmen kann, und die annectirte Appellation offenbar frivol. Das Hohe Appellationsgericht bitte daher ich ganz ergebenst: um schleunigste Anberaumung eines anderweiten Verhörs Termins und Herrn Wieks Vorladung dazu bei Vermeidung erhöhter Strafe und nach Befinden Realcitation, nach erfolgter zu hoffender Rejection der interponirten Appellation, wenn darauf Bericht zu erstatten nöthig erscheinen sollte. Da Fräulein Wiek nunmehr zu ihrer Mutter nach Berlin zurückkehrt und von da zu jedem Termin hierher zurückkehren muß, und die baldigste Rückkehr nach Paris für dieselbe von dem höchsten Interesse ist, so wird
die gehorsamste Bitte um gewogendlichste Beschleunigung dieser Angelegenheit hochgeneigteste Entschuldigung finden.
Der ich mit größter Verehrung verharre
Leipzig am 2. October 1839.
ganz gehorsamst
AdvEinert
in Vollm. des H. R. Schumann u.
Fr. Wieck.

  Absender: Schumann, Robert und Schumann, Clara geb. Wieck, Clara (4446)
  Absendeort:
  Empfänger: Anonym [Appellationsgericht ?] (46)
  Empfänger-Institution: Appellationsgericht
  Empfangsort: Leipzig
  SBE: II.19, S. 376-380

  Standort/Quelle:*) D-LEu, s: Rep. III 1f (Acta privata)
 
*) Die Auflösung der Kürzel für Bibliotheken und
Archive finden Sie hier: Online Directory of RISM Library Sigla
 
 



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