23.01.2024

Briefe



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ID: 24140
Geschrieben am: Freitag 01.11.1839
 

Das Königliche Oberappellationsgericht hat auf den in Sachen Demoiselle Clara Wieck und Herrn Robert Schumanns, Kläger, gegen Herrn Friedrich Wieck, Beklagten, von dem Königlichen Appellationsgericht zu Leipzig erstatteten Bericht diejenige Appellation, welche Beklagter gegen die Abschlagung seines Gesuchs um Aufhebung des anberaumten Verhörstermins, so wie um Bescheidung der Kläger, daß vor allen ein Sühneversuch vor dem zuständigen Pfarrer wirklich abgehalten worden und bis zu Beibringung eines wirklichen Sühnezeugnisses jedem weitern Verfahren Anstand gegeben werde, eingewendet hat, aus den unter W. beigefügten Gründen verworfen und dabei, daß die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Kosten unter den Partheien zu compensiren, entschieden.
Indem die Kläger daher demgemäß beschieden werden, werden dieselben zugleich geladen,
den 18ten December 1839
als den nunmehr anderweit anberaumten Verhörstermin Vormittags 10. Uhr im Königlichen Appellationsgericht Allhier bey Fünf Thalern – " – " Individualstrafe in Person zu erscheinen, mit Gegentheilen die Güte zu pflegen und womöglich sich zu vereinigen, in Entstehung einer Vereinigung aber des Weiteren, und nach Befinden der Bekanntmachung eines Erkenntnisses oder anderer Resolution desselben Tages gewärtig zu seyn.

Leipzig, am 1sten Novbr. 1839.

Königlich Sächsisches Appellationsgericht
D Beck
D.) 1341 |: Herrn Adv Einert :|
Hincke.

[Beilage]
W.,
Entscheidungsgründe.
___________
Das Gesetz sub C. vom 28. Januar 1835. erfordert einen Sühneversuch von dem zuständigen Pfarrer nur in den §. 56. angegebenen Ehestreitigkeiten, nicht aber auch in dem §. 54. erwähnten Falle, wenn Ascendenten ihre Einwilligung zur Eingehung einer Ehe verweigern. Da dem von der Gerichtsbarkeit in Verlöbniß- und Ehesachen handelnden Abschnitte des Gesetzes unter andern auch der Zweck unterliegt, zu bestimmen, wieweit Geistliche bei den gedachten Sachen mitwirken sollen, und hierunter das vorher bestandene Recht abgeändert wird, so kann Man mit Sicherheit annehmen, daß die Anordnung wegen des Sühneversuches §. 56. nicht auf den Fall §. 54. (welcher übrigens §. 60. 63. ausdrücklich neben den Ehesachen genannt und also nicht unter denselben begriffen wird) anzuwenden sey. Auch spricht gegen eine solche Anwendung die Bestimmung §. 34. Nr. 2. der Ausführungsverordnung vom 28sten März 1835. (Ges. und Verordn. Blatt von 1835. S. 224.) nach welcher die Competenz des Pfarrers nach der Person des Ehemannes beurtheilt werden soll. Es kommt dazu, daß Gesetze, welche Formen feststellen keine ausdehnende Erklärung zulassen. Daß das Königliche Appellationsgericht zu Leipzig sec. fol. 8. bisher auch in dem §. 54. des Gesetzes sub C. erwähnten Falle einen Sühneversuch vor dem Pfarrer angeordnet hat, berechtiget den Appellanten nicht ein gleiches zu verlangen, weil keine Partei verlangen kann, daß eine Behörde immer dieselbe Meinung beibehalte. Auch hat jene Behörde sec. fol. 12. ausgesprochen, wie sie den gedachten Sühneversuch nicht unbedingt verlange, sondern daß dabei ein Ermessen eintrete. Uebrigens könnte Appellant, wenn Man auch der letzten Meinung beitreten wollte, keinen Anspruch auf einen Sühneversuch bei dem Pfarrer machen, weil er sec. Fol. 9b/. 15. gegen den Pfarrer bereits erklärt hat, er werde nie seine Einwilligung in die Verbindung der Appellaten [sic] geben, und auch, daß er nicht bestimmen könne, wenn seine Geschäfte jemals erlauben würden, einem andern Termine zum Sühneversuch beizuwohnen, und weil daher durch Ansetzung eines neuen solchen Termins von Seiten des Pfarrers wahrscheinlich die Sache nur verzögert werden würde. Solchemnach war die eingewendete Appellation zu rejiciren, die dadurch entstandenen Unkosten waren jedoch zu compensiren, weil nach den vorliegenden Umständen nicht geradezu angenommen werden kann, daß temere appellirt worden sey.
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  Absender: Beck, Johann Ludwig Wilhelm (160)
  Absender-Institution: Königliches Appellationsgericht
  Absendeort: Leipzig
  Empfänger: Schumann, Robert / Schumann, Clara geb. Wieck, Clara (8564)
  Empfangsort: Leipzig
  Schumann-Briefedition: Serie: II / Band: 19
Briefwechsel Robert und Clara Schumanns mit Korrespondenten in Leipzig 1828 bis 1878 / Editionsleitung: Thomas Synofzik und Michael Heinemann / Herausgeber: Annegret Rosenmüller und Ekaterina Smyka / Köln: Verlag Dohr / Erschienen: 2018
ISBN: 978-3-86846-029-2
380-382

  Standort/Quelle:*) D-LEu, s: Rep. III, 1f (Acta privata), fol. 24
 
*) Die Auflösung der Kürzel für Bibliotheken und
Archive finden Sie hier: Online Directory of RISM Library Sigla
 
 



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